Begriffswörterbuch
Übersicht und erklärung von grundlegenden, im bereich der komplexen dienstleistung der elektronischen mauterhebung benutzten begriffen
Die unten genannten Grundbegriffe im Bereich der elektronischen Erhebung der Maut für die Nutzung begrenzter Straβenabschnitte haben rein informativen Charakter.
bedeutet eine gültige und unwiderrufliche Bankgarantie, die auf die erste Aufforderung hin und ohne Einwände fällig ist, ausgestellt von der Bank zugunsten des Betreibers des Elektronischen Mautsystems, zur Sicherstellung der Forderungen des Betreibers des Elektronischen Mautsystems für den Fahrzeugbetreiber aus Mauttransaktionen, entstanden im Post-Pay-Modus und zur Sicherstellung der sonstigen Forderungen des Betreibers des Elektronischen Mautsystems gegenüber dem Fahrzeugbetreiber, die aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung entstanden sind, einschließlich der Verzugszinsen und Kosten, die mit der Inanspruchnahme der Bankgarantie verbunden sind;
steht für eine Bank, die die Anforderungen des Betreibers des Elektronischen Mautsystems an eine Bankgarantie ausstellende Bank erfüllt;
bedeutet die Vereinbarung zwischen dem Betreiber des Elektronischen Mautsystems und dem Fahrzeugbetreiber, deren Abschluss eine Bedingung für die Benutzung einer gebührenpflichtigen Straße mit einem Fahrzeug im Mautbefreiten Modus ist ;
bedeutet eine multilaterale Genehmigung für den internationalen Güterverkehr auf der Straße, gemäß der Entscheidung der Europäischen Verkehrsministerkonferenz der Mitgliedsstaaten CEMT; zum Zweck der Fahrzeugregistrierung im Elektronischen Mautsystem und der Geltendmachung des Mautnachlasses handelt es sich um eine Konformitätsattestierung mit den technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen bezüglich Emissionen und Lärm;
bedeutet eine vom Betreiber des Elektronischen Mautsystems bestimmte Stelle, wo die mit dem Betrieb des Elektronischen Mautsystems verbundenen Leistungen erbracht werden;
(Post-Pay) bedeutet die Vereinbarung zwischen dem Betreiber des Elektronischen Mautsystems und dem Fahrzeugbetreiber, deren Abschluss eine Bedingung für die Ermöglichung der Mautzahlung im Post-Pay-Modus darstellt;
bedeutet den Europäischen Mautdienst im Sinne der Bestimmung des § 22b des Straßengesetzes Nr. 13/1997 (Gbl.) in der jeweils gültigen Fassung;
bzw. Bordgerät (OBU) hat die Bedeutung gem. der Bestimmung des § 22 Abs. 2 des Straßengesetzes Nr. 13/1997 (Gbl.) in der jeweils gültigen Fassung und der Bestimmung des § 10 der Verordnung des Verkehrsministeriums Nr. 470/2012 (Gbl.) über die Benutzung gebührenpflichtiger Straßen in der jeweils gültigen Fassung; ein untrennbarer Bestandteil der Elektronischen Vorrichtung ist ebenfalls deren Basis-Zubehör, welches zur Installation ins Fahrzeug über die Bordspannungssteckdose („Zigarettenanzünder“) bestimmt ist;
bedeutet einen Beleg mit Abrechnung der Maut, der Kaution, eines Schadens oder von weiteren Gebühren für Leistungen nach der Gebührenordnung;
bedeutet die Datenschutzgrundverordnung des Europäischen Parlaments und Rates (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Freizügigkeit dieser Daten und über die Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Allgemeine Verordnung personenbezogener Daten);
hat die Bedeutung gem. der Bestimmung des § 22c Abs. 4 lit. a) Punkt 2. und Abs. 5–7 des Straßengesetzes Nr. 13/1997 (Gbl.) in der jeweils gültigen Fassung und der Bestimmung des § 3 der Verordnung des Verkehrsministeriums Nr. 470/2012 (Gbl.) über die Benutzung gebührenpflichtiger Straßen in der jeweils gültigen Fassung;
bedeutet eine vom Betreiber des Elektronischen Mautsystems bestimmte Stelle, wo mit dem Betrieb des Elektronischen Mautsystems verbundene Leistungen erbracht werden;
bedeutet einen Eintrag über die Durchfahrt des Fahrzeugs durch einen Mautabschnitt; die Mauttransaktion hat die Form eines elektronischen Dateneintrags, welcher aufgrund der Auswertung und Verarbeitung eines Mautereignisses oder der Kombination mehrerer Mautereignisse entsteht; eine Mauttransaktion enthält vor allem Angaben über die Art der Mauttransaktion, Datum und Uhrzeit, Identifizierung des Mietabschnitts, Identifizierung des Fahrzeugs, den berechneten Mautbetrag Maut und den Zahlungsmodus;
bedeutet ein Ereignis, welches aufgrund der Fahrt des Fahrzeugs durch einen Mautabschnitt eingetreten ist und durch das elektronische Mautsystem erfasst wurde; das Bild eines Mautereignisses ist die elektronische Datenaufzeichnung, welche vor allem Informationen zum Mautereignis enthält, das Datum und die Uhrzeit, die Identifizierung des Mietabschnitts und des Fahrzeugs;
hat die Bedeutung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des Straßengesetzes Nr. 13/1997 (Gbl.) in der jeweils gültigen Fassung, der Regierungsanordnung Nr. 240/2014 (Gbl.) über die Höhe der Zeitgebühren, der Mautsätze, des Mautnachlasses und über die Vorgehensweise bei der Geltendmachung des Mautnachlasses in der jeweils gültigen Fassung und der Verordnung des Verkehrsministeriums Nr. 470/2012 (Gbl.) über die Benutzung gebührenpflichtiger Straßen in der jeweils gültigen Fassung;
bedeutet jene Maut, die nicht auf ordnungsgemäße Weise entrichtet wurde;
bedeutet einen zusammenhängenden Teil der gebührenpflichtigen Straße, abgegrenzt durch den Beginn des Mietabschnitts und dem Ende des Mietabschnitts; wobei der Beginn und das Ende des Mietabschnitts bestimmt werden kann durch die Kreuzung mit einer Autobahn, einer 1.-, 2.-, und 3.-Klasse-Straße, durch eine Ortsstraße, einen Privatweg oder mit der administrativen Grenze des Verwaltungsabschnitts;
bedeutet die Regierungsanordnung Nr. 240/2014 (Gbl.) über die Höhe der Zeitgebühren, der Mautsätze, des Mautnachlasses und über die Vorgehensweise bei der Geltendmachung des Mautnachlasses in der jeweils gültigen Fassung;
bedeutet eine solche Elektronische Vorrichtung, die der Systembetreiber aus der Registrierung des Elektronischen Mautsystems im Sinne des Punktes 4 des Kapitels 1.6.5 der Bedingungen herausgenommen hat;
bedeutet das Gesetz Nr. 87/2012 (Gbl.) in der jeweils gültigen Fassung;