Mautfreie fahrzeuge

Übersicht der fahrzeuggruppen, die von den gebühren befreit sind.

Gebührenbefreiung

Der maut unterliegt die nutzung einer gebührenpflichtigen straße mit einem straßenkraftfahrzeug:

  • welches mit einem spezial-warnlicht gemäß einer einschlägigen sondervorschrift ausgestattet ist, sofern es sich dabei um folgende fahrzeuge handelt:
    • fahrzeuge des strafvollzugsdienstes (Vězeňská stráž) der Tschechischen Republik;
    • rettungsfahrzeuge und fahrzeuge zur beförderung von notfallpatienten und fahrzeuge des medizinischen transportdienstes;
    • fahrzeuge eines bestandteils des integrierten rettungssystems, die nicht in den punkten 1 und 2 aufgezählt werden;
  • fahrzeuge des Innenministeriums, die von der Tschechischen Polizei verwendet werden und mit dem Schriftzug „POLICIE“ versehen sind, oder die bewaffneten Sicherheitskräfte eines anderen Staates auf der Grundlage der Gegenseitigkeit;
  • fahrzeuge der streitkräfte der Tschechischen Republik, einschließlich der Fahrzeuge der Militärpolizei versehen mit dem Schriftzug „VOJENSKÁ POLICIE" und fahrzeuge der streitkräfte anderer Länder basierend auf Gegenseitigkeit;
  • fahrzeuge der sollbehörden versehen mit dem Schriftzug „CELNÍ SPRÁVA“ (Zollverwaltung bzw. Zoll);
  • fahrzeuge der feuerwehr- und des rettungskorps und freiwilliger Feuerwehreinheiten versehen mit dem Schriftzug „HASIČI“ (Feuerwehr);
  • fahrzeuge der gemeinde- oder Stadtpolizei versehen mit dem Schriftzug „OBECNÍ POLICIE“ oder „MĚSTSKÁ POLICIE“;
  • fahrzeuge des Strafvollzugsdienstes (Vězeňská stráž) der Tschechischen Republik in besonderer farblicher Ausführung und Kennzeichnung gemäß der einschlägigen Sondervorschrift;
  • fahrzeuge, welche schwer körperbehinderte Menschen befördern, die gemäß der einschlägigen Sondervorschrift Inhaber eines Behindertenausweises (ZTP) sind, oder Inhaber des Ausweises einer dem Behinderten nahestehenden Person (ZTP/P), wenn der Betreiber des Straßenfahrzeugs die behinderte Person selbst oder eine ihm nahe stehende Person ist;
  • fahrzeuge, die unterhaltsberechtige Kinder befördern, bei welchen ein bösartiger Tumor oder Hämoblastose behandelt wird;
  • Generalinspektion der Sicherheitskräfte und Sicherheitsinformationsdienste;
  • fahrzeuge betrieben von einem Heim für Personen mit Behinderung, sofern diese zur Beförderung der Behinderten dienen;
  • fahrzeuge, die Rettungs- und Liquidierungsarbeiten verrichten und beim Schutz der Bevölkerung;
  • fahrzeuge der Verwaltung materielle Reserven (Správa státních hmotných rezerv) bei der Beförderung von Materialien der staatlichen Materialreserven oder bei der Leistung humanitärer Hilfe in Krisensituationen gemäß einer einschlägigen Sondervorschrift;
  • fahrzeuge des Verwalters der gebührenpflichtigen Straßen oder Konzessionär;
  • fahrzeuge, die zum Antrieb ausschließlich elektrische Energie oder Wasserstoff, wenn die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs nicht mehr als 4,25 Tonnen beträgt;
  • Ausgestattet mit einem speziellen Kennzeichen für historische Fahrzeuge, für die ein historischer Fahrzeugschein ausgestellt wurde.

Im falle der obigen mautbefreiten fahrzeugen ist keine maut zu entrichten. Das fahrzeug muss im elektronischen mautsystem registriert sein und zwecks kontrolle mit einer elektronischen vorrichtung (Bordgerät) versehen sein. 

Fahrzeuge, die schon als mautgebührbefreite  Fahrzeuge laut der Gesetzesnovelle Nr. 13/1997 Gbl. des Straßengesetzes § 20a Abs. 1 Buchst. o) registriert sind, haben Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Mautgebühr ab 1.1.2020. Der Anspruch auf Rückerstattung entsteht per Antragstellung, d.h. durch ausgefülltes Reklamationsformular, das per E-Mail an  info@myto.gov.cz gesendet wird, durch Antragstellung im Kundenportal, bzw. durch Antragstellung in einer Kontaktstelle. Der Antrag muss beinhalten: 

  • Fahrzeugkennzeichen des betreffenden Fahrzeuges
  • Bankkontonummer, auf die die Überweisung der Finanzmittel erfolgen soll (die Finanzmittel können nur mittels Banküberweisung rückerstattet)
  • Nachweis, dass der Antragsteller der Fahrzeugbesitzer oder Fahrzeugbetreiber ist (Fahrzeugbrief, Leasingvertrag)

Vereinbarungen über die Bedingungen die Nutzung der Elektronischen Vorrichtung im Mautbefreiten Modus

Die Vereinbarung über die Nutzungsbedingungen der Elektronischen Vorrichtung im Mautbefreiten Modus oder deren Änderungen können im Namen des Fahrzeugbetreibers durch dessen Statutarorgan, oder eine Person mit schriftlicher Beauftragung der öffentlich-rechtlichen Behörden und Organisationen abgeschlossen werden, bzw. durch eine andere Person, die sich gegenüber dem Systembetreiber mit der schriftlichen Vollmacht (mit amtlich beglaubigter Unterschrift) einer Person ausweist, die berechtigt ist im Namen des Fahrzeugbetreibers Rechtshandlungen vorzunehmen.  Gleichzeitig ist der Benutzer verpflichtet ein die juristische Personalität belegendes Dokument vorzulegen, wie auch den Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung zum Fahrzeug. Falls das Fahrzeug des Benutzers eine metallbeschichtete Windschutzscheibe hat, ist der Benutzer verpflichtet über diesen Umstand bei Fahrzeugregistrierung den Systembetreiber zu informieren.  Der Anwender haftet für die Richtigkeit seiner Angaben und der vorgelegten Dokumente.

Die Vereinbarung über die Nutzungsbedingungen der Elektronischen Vorrichtung im Mautbefreiten Modus kann der Fahrzeugbetreiber bei einer Kontaktstelle abschließen.

Die Änderung der Angaben zum Fahrzeugbetreiber ist dem Systembetreiber über ein Reklamationsformular mitzuteilen. Der Systembetreiber ist verpflichtet die gemeldeten Änderungen spätestens binnen dreißig (30) Tagen ab der Zustellung dieser Mitteilung vorzunehmen.