Methode der Vignettenzahlung
Spezifizierung der Methoden der Vignettenzahlung und der Typen der ausgestellten Zahlungsbestätigungen
Der Kunde (für ausführliche Definition des Begriffs „Kunde“ siehe die Sektion Vignetten, Teil Begriffswörterbuch) kann die Vignettenzahlung wie folgt leisten:
- in bar und/oder bargeldlos mit einer Zahlungskarte an den mit dem Logo „eznamka“ markierten Geschäftsstellen,
- bargeldlos mit einer Zahlungskarte durch das Internetportal „eznamka“,
- bargeldlos mit einer Zahlungskarte mittels der mobilen Applikation „eznamka“ für mobile Geräte,
- bargeldlos mit einer Zahlungskarte mittels Selbstbedienungsanlagen, die vor allem im Rahmen der Geschäftsstellen an Grenzübergängen angebracht sind.
Die Liste der Zahlungskarten, die zwecks der Bezahlung der Vignette/Leistung der Vignettenzahlung vom Verwalter der Erhebung der Vignettenzahlungen akzeptiert werden, ist in dieser Sektion, Teil Dokumente zum Herunterladen (für ausführliche Definition des Begriffs „Verwalter der Erhebung von Vignettenzahlungen“ siehe die Sektion Vignetten, Teil Begriffswörterbuch) zu finden.
Der Erbringer der Dienstleistung (für ausführliche Definition des Begriffs „Erbringer der Dienstleistung“ siehe die Sektion Vignetten, Teil Begriffswörterbuch) stellt dem Kunden bezüglich der Leistung der Vignettenzahlung den Beleg Bestätigung über Vignettenzahlung, vereinfachte Rechnung und bei kollektiven Zahlungen für Vignetten durch das Internetportal den Beleg Zahlungsbestätigung, Rechnung aus.
Diese Belege beinhalten alle erforderlichen, in den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 222/2004 Slg. über Mehrwertsteuer in der gültigen Fassung für eine vereinfachte Rechnung/Rechnung festgelegten Angaben und zugleich alle die in einschlägigen Bestimmungen der Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über Vignette und über die Änderung bestimmter Gesetze in der gültigen Fassung (nachstehend „das Gesetz Nr. 488/2013 Slg. über Vignette in der gültigen Fassung“ genannt) für die Bestätigung über Vignettenzahlung vorgeschriebenen Angaben.
Sonstige, die Vignettenzahlung betreffende Einzelheiten sind in einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwalters der Erhebung von Vignettenzahlungen, die in dieser Sektion, Teil Dokumente zum Herunterladen, zu finden sind, festgelegt.